Statuten
der IG Stopp Elektrosmog
Präambel
Wissend, dass vielfältige Arten von Strahlen und elektromagnetischen Feldern wohl dosiert eine tragende Funktion in der Schöpfungsordnung haben, und dass der Mensch unter bestimmten Regeln diese für bestimmte Technologien nutzen darf, stellen wir fest:
- dass nunmehr technisch erzeugte Felder und Strahlungsarten (wie Energieübertragungsleitungen, Funk- und Mikrowellenstrahlen) in Stärken an Wohn- und Arbeitsorten auftreten, bei denen die Möglichkeit biologischer Effekte gegeben ist, so dass Leben in allen Stufen gefährdet ist.
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Anerkannt ist, dass mit staatlichen Regelwerken die Gefährdung durchaus unter Kontrolle gehalten werden könnte. Die seit 1.2.2000 geltenden Grenzwerte im Rahmen der NIS-Verordnung gewährleisten den Schutz von Mensch und Umwelt nicht ausreichend.
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Massstab für den Schutz müssen Leben und besonders die Schwachen und deren Wohlergehen sein.
Der Verein und dessen Mitglieder verpflichten sich im Rahmen der möglichen Kräfte sich für den Schutz von Leben vor nichtionisierender Strahlung, insbesondere für die schwächeren Menschen, einzusetzen.
Der Verein ist bestrebt den aktuellen Wissenstand bezüglich biologischer Wirkungen von nichtionisierender Strahlung zu kennen und diesen Behörden, Politikern und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
1. NAMEN, SITZ UND ZWECK
1.1 Name
Unter dem Namen IG Stopp Elektrosmog besteht ein gemeinnütziger, unabhängiger und konfessionsloser Verein im Sinne der Art. 60 bis 79 ZGB. Der Verein verfolgt ideelle Ziele und hat keine wirtschaftlichen Interessen
1.2 Sitz
Der Sitz des Vereines ist bei dessen Sekretariat. Die Sekretariatsadresse wird vom Vorstand festgelegt.
1.3 Zweck
Der Verein ist bestrebt objektiv über die Auswirkungen von und des Schutzes vor nicht-ionisierender Strahlung aufzuklären. Dies unter Einbezug der biologi-schen/medizinischen, der physikalischen/technischen und politischen/rechtlichen Aspekte.
Der Verein und dessen Mitglieder setzen sich politisch für Grenzwerte ein, die der notwendigen Vorsorge zum effektiven Schutz von Leben und Wohlbefinden ausreichend Rechnung tragen.
Die Tätigkeit beschränkt sich auf den Kanton Graubünden und die anschliessenden Gebiete.
Der Verein kann sich mit anderen Organisationen vernetzen.
2. TÄTIGKEIT UND MITTEL
2.1 Tätigkeit
Der Verein erreicht seine Ziele folgendermassen:
- Informationsbereitstellung
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Aufklärung der Bündner Bevölkerung
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Informationsveranstaltungen zu geplanten Bauvorhaben in Graubünden
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Lobbying bei Medien, Politikern und Behörden
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Führung einer Anlaufstelle für Ratsuchende
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Unterstützung und Austausch mit anderen Gruppen und Institutionen, welche die gleichen Ziele verfolgen
2.2 Mittel
Die erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
- Die Jahresbeiträge der Mitglieder
Spenden
3. MITGLIEDSCHAFT
3.1 Mitgliedschaften
Der Verein anerkennt die folgenden Arten einer Mitgliedschaft:
a) Einzelmitglieder
b) Kollektivmitglieder
c) Interessierte und Gönner/innen
Einzelmitglieder sind natürliche Personen.
Kollektivmitglieder sind Interessengemeinschaften, Gruppen oder Vereine, die die Ziele des Vereins unterstützen und fördern.
Interessierte und Gönner/innen sind natürliche und juristische Personen, die lediglich Infos aus dem Verein erhalten. Sie haben kein Stimmrecht.
3.2 Aufnahme
Mitglied kann werden, wer den Statuten zustimmt.
Die Mitgliedschaftserklärung ist in einfacher Form an den Vorstand zu richten.
3.3 Austritt
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erklärt werden und falls nicht terminiert, tritt er mit Empfangsdatum in Kraft. Der Mitgliederbeitrag ist für jedes angebrochene Geschäftsjahr vollumfänglich zu entrichten.
3.4 Ausschluss
Der Vorstand kann jederzeit und mit sofortiger Wirkung Mitglieder ausschliessen, welche dem Vereinszweck zuwiderhandeln oder statutengemäss beschlossene Mitgliederbeiträge nach einmaliger Mahnung nicht zahlen.
4. FINANZEN
4.1 Mitgliederbeitrag
Zur Deckung der allgemeinen Vereinsausgaben wird ein Jahresbeitrag von Fr. 50.- erhoben.
4.2 Spenden
Spenden werden gerne entgegengenommen, sofern diese die Unabhängigkeit des Vereines nicht beeinträchtigen.
4.3 Geschäftsjahr und Haftung
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr
Für die Verbindlichkeiten des Vereins IG Stopp Elektrosmog und das Verhalten seiner Organe haftet allein das Vereinsvermögen unter Ausschluss jeder persönlichen Haftbarkeit.
5. ORGANE
Die Organe des Vereins sind:
- Generalversammlung
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Vorstand
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Kontrollstelle
5.1. Die Generalversammlung
Die Generalversammlung der Mitglieder ist das oberste Organ. Einzel- und Kollektivmitglieder haben je eine Stimme.
Ihr obliegen im Wesentlichen folgende nicht übertragbare Aufgaben:
- Änderung der Statuten
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Wahl des Präsidiums, des Vorstandes und der Kontrollstelle
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Abnahme der Jahresrechnung und der Bilanz
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Entlastung der Verwaltungsorgane
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Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
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Die Auflösung des Vereins
Eine Generalversammlung ist vom Vorstand im ersten Quartal des Geschäftjahres einzuberufen.
Eine ausserordentliche Generalversammlung ist nach Verlangen des Vorstandes oder einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.
Anträge von Mitgliedern müssen dem Präsidium bis spätestens 20 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden. Die Ausschreibung an die Mitglieder der Generalversammlung hat spätestens einen Monat vor der Versammlung zu erfolgen.
5.2 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, inkl. Präsidium. Sie werden von der Generalversammlung für die Amtszeit von einem Jahr gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand ist für den Finanzhaushalt, für die Umsetzung der unter Punkt 2.1 aufgeführten Tätigkeiten des Vereines zuständig und ihm obliegt die operative Führung des Vereins mit Ausnahme der Geschäfte, für die gemäss Punkt 5.1 die Generalversammlung zuständig ist.
Kollektivmitglieder haben Anspruch auf einen Beisitz im Vorstand mit Stimmrecht. Die Beisitz-nahme kann auch ausserhalb der ordentlichen Generalversammlung wahrgenommen werden.
Die rechtsgültigen Unterschriften für den Verein führen:
- der Präsident, dessen Stellvertreter oder ein Copräsident zusammen mit einem zweiten Vorstandsmitglied.
Im Zahlungsverkehr genügt die einfache Unterschrift des Kassiers.
5.3 Kontrollstelle
Die Generalversammlung wählt für eine Amtszeit von einem Jahr mindestens zwei Revisor/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Ihnen obliegt die Prüfung der Jahresrechnung des Vereins IG Stopp Elektrosmog. Der Generalversammlung ist darüber Bericht und Antrag zu stellen.
6. AUFLÖSUNG
Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 der an der Generalversammlung Anwesenden erforderlich.
7. SCHLUSSBESTIMMUNG
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung einstimmig angenommen.
Chur, den 2. November 2004
Tagespräsident: Markus Durrer
Protokollführer: Daniel Trappitsch