Statuten

der IG Stopp Elektrosmog


Präambel

Wissend, dass vielfältige Arten von Strahlen und elektromagnetischen Feldern wohl dosiert eine tragende Funktion in der Schöpfungsordnung haben, und dass der Mensch unter bestimmten Regeln diese für bestimmte Technologien nutzen darf, stellen wir fest:

Der Verein und dessen Mitglieder verpflichten sich im Rahmen der möglichen Kräfte sich für den Schutz von Leben vor nichtionisierender Strahlung, insbesondere für die schwächeren Menschen, einzusetzen.
Der Verein ist bestrebt den aktuellen Wissenstand bezüglich biologischer Wirkungen von nichtionisierender Strahlung zu kennen und diesen Behörden, Politikern und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.



1. NAMEN, SITZ UND ZWECK

1.1 Name

Unter dem Namen IG Stopp Elektrosmog besteht ein gemeinnütziger, unabhängiger und konfessionsloser Verein im Sinne der Art. 60 bis 79 ZGB. Der Verein verfolgt ideelle Ziele und hat keine wirtschaftlichen Interessen

1.2 Sitz

Der Sitz des Vereines ist bei dessen Sekretariat. Die Sekretariatsadresse wird vom Vorstand festgelegt.

1.3 Zweck

Der Verein ist bestrebt objektiv über die Auswirkungen von und des Schutzes vor nicht-ionisierender Strahlung aufzuklären. Dies unter Einbezug der biologi-schen/medizinischen, der physikalischen/technischen und politischen/rechtlichen Aspekte.
Der Verein und dessen Mitglieder setzen sich politisch für Grenzwerte ein, die der notwendigen Vorsorge zum effektiven Schutz von Leben und Wohlbefinden ausreichend Rechnung tragen.
Die Tätigkeit beschränkt sich auf den Kanton Graubünden und die anschliessenden Gebiete. Der Verein kann sich mit anderen Organisationen vernetzen.


2. TÄTIGKEIT UND MITTEL

2.1 Tätigkeit

Der Verein erreicht seine Ziele folgendermassen:

2.2 Mittel

Die erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:


3. MITGLIEDSCHAFT

3.1 Mitgliedschaften

Der Verein anerkennt die folgenden Arten einer Mitgliedschaft:

Einzelmitglieder sind natürliche Personen.

Kollektivmitglieder sind Interessengemeinschaften, Gruppen oder Vereine, die die Ziele des Vereins unterstützen und fördern.

Interessierte und Gönner/innen sind natürliche und juristische Personen, die lediglich Infos aus dem Verein erhalten. Sie haben kein Stimmrecht.

3.2 Aufnahme

Mitglied kann werden, wer den Statuten zustimmt.

Die Mitgliedschaftserklärung ist in einfacher Form an den Vorstand zu richten.

3.3 Austritt

Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erklärt werden und falls nicht terminiert, tritt er mit Empfangsdatum in Kraft. Der Mitgliederbeitrag ist für jedes angebrochene Geschäftsjahr vollumfänglich zu entrichten.

3.4 Ausschluss

Der Vorstand kann jederzeit und mit sofortiger Wirkung Mitglieder ausschliessen, welche dem Vereinszweck zuwiderhandeln oder statutengemäss beschlossene Mitgliederbeiträge nach einmaliger Mahnung nicht zahlen.


4. FINANZEN

4.1 Mitgliederbeitrag

Zur Deckung der allgemeinen Vereinsausgaben wird ein Jahresbeitrag von Fr. 50.- erhoben.

4.2 Spenden

Spenden werden gerne entgegengenommen, sofern diese die Unabhängigkeit des Vereines nicht beeinträchtigen.

4.3 Geschäftsjahr und Haftung

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr

Für die Verbindlichkeiten des Vereins IG Stopp Elektrosmog und das Verhalten seiner Organe haftet allein das Vereinsvermögen unter Ausschluss jeder persönlichen Haftbarkeit.


5. ORGANE

Die Organe des Vereins sind:

5.1. Die Generalversammlung

Die Generalversammlung der Mitglieder ist das oberste Organ. Einzel- und Kollektivmitglieder haben je eine Stimme.

Ihr obliegen im Wesentlichen folgende nicht übertragbare Aufgaben:

Eine Generalversammlung ist vom Vorstand im ersten Quartal des Geschäftjahres einzuberufen.

Eine ausserordentliche Generalversammlung ist nach Verlangen des Vorstandes oder einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.

Anträge von Mitgliedern müssen dem Präsidium bis spätestens 20 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden. Die Ausschreibung an die Mitglieder der Generalversammlung hat spätestens einen Monat vor der Versammlung zu erfolgen.

5.2 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, inkl. Präsidium. Sie werden von der Generalversammlung für die Amtszeit von einem Jahr gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Der Vorstand ist für den Finanzhaushalt, für die Umsetzung der unter Punkt 2.1 aufgeführten Tätigkeiten des Vereines zuständig und ihm obliegt die operative Führung des Vereins mit Ausnahme der Geschäfte, für die gemäss Punkt 5.1 die Generalversammlung zuständig ist.

Kollektivmitglieder haben Anspruch auf einen Beisitz im Vorstand mit Stimmrecht. Die Beisitz-nahme kann auch ausserhalb der ordentlichen Generalversammlung wahrgenommen werden.

Die rechtsgültigen Unterschriften für den Verein führen:

Im Zahlungsverkehr genügt die einfache Unterschrift des Kassiers.

5.3 Kontrollstelle

Die Generalversammlung wählt für eine Amtszeit von einem Jahr mindestens zwei Revisor/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Ihnen obliegt die Prüfung der Jahresrechnung des Vereins IG Stopp Elektrosmog. Der Generalversammlung ist darüber Bericht und Antrag zu stellen.


6. AUFLÖSUNG

Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 der an der Generalversammlung Anwesenden erforderlich.


7. SCHLUSSBESTIMMUNG

Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung einstimmig angenommen.


Chur, den 2. November 2004
Tagespräsident: Markus Durrer
Protokollführer: Daniel Trappitsch